1. Verlagsgewerbe (Buch- und Presseverlage, Druckereigewerbe, Tonträger und Musikverlage, Schriftsteller, Autoren, Lektoren, Illustratoren, Pressefotografen)
  2. Filmwirtschaft (Filmschaffende und Servicegewerke, Film- / TV-Film- / Videoproduktion, Verleih, Vertrieb, Filmtheater, Filmarchive etc.)
  3. Rundfunkwirtschaft (privater Hörfunk, Fernsehen – Sender und Beschäftigte)
  4. Musik, bildende (visuelle) und darstellende Kunst (Freiberufler bildender, darstellender Kunst und Musik, Instrumentenherstellung, private Theater- / Kleinkunstszene, Theater, Konzertdirektionen, Ballett-Ensembles, Opern, Künstleragenturen, bühnentechnische Betriebe)
  5. Journalisten- und Nachrichtenbüros
  6. Kunstausstellungen und Museumsshops (kommerzielle Museumsaktivitäten / Kunst- und KunstgewerbeaussteIlungen, angrenzender Bereich Selbstständiger im Kunstgewerbe etc.)
  7. Einzelhandel mit Kulturgütern (Kunst- und Musikfachhandel, Buchhandel, Galerien)
  8. Architekturbüros (Innen-, Garten- und Landschaftsgestaltung, Hoch- / Tiefbauarchitekten, kulturelles Erbes und Restaurationen)
  9. Designwirtschaft (Industrie-, visuelles, Mode- / Textildesign, Fotografie und freiberuflich Tätige in diesem Bereich)
  10. Softwareentwicklung und Telekommunikationsdienstleistungen (Games- und Softwareentwicklung und -beratung, Erstellen und Online-Veröffentlichungen von Datenbanken, Online-Portale und (Tele-) Kommunikationsdienstleistungen)

Direkt angrenzende Bereiche, die bei uns häufig mit beraten werden, sind: Geistes- und Sozialwissenschaften, Gesundheitsberufe (sofern Nähe zum Kreativbereich - z.B. Physio- oder Psychotherapie), Kunsthandwerk u. a..

Bei Unsicherheit einfach erfragen ;-)...

   

  • Wer kann Bürgergeld beantragen?
    Bei der Berechnung der Bürgergeld-Leistung liegen nicht nur die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern die der gesamten „Bedarfsgemeinschaft“ zugrunde. Es ist daher kein Unterschied, ob nur ein Partner oder beide Partner den Antrag stellen.
     
  • Welche Auswirkungen hat die Bewilligung von Bürgergeld auf KSK-Mitgliedschaft?
    Wird Bürgergeld bewilligt, entfällt die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung über die KSK. Diese Versicherungen werden dann über das Jobcenter geregelt. Die Rentenversicherungspflicht  über die KSK kann (sowohl für den Antragsteller als auch für den mitversicherten Partner) erhalten bleiben, sofern die Mindesteinkommensgrenze überschritten wird.
    Wichtig: Die Angabe des monatlichen Einkommens aus selbstständiger Arbeit im Bürgergeldantrag sollte dem bei der KSK gemeldeten Jahreseinkommen /12 entsprechen, insbesondere dann, wenn Bürgergeld längere Zeit (d. h. ab ca. 3 Monate) oder wiederholt in Anspruch genommen wird. Abweichungen werden nur akzeptiert bei kurzfristigem Einkommensausfall, denn Bürgergeld soll ja gerade auch dazu dienen, temporäre finanzielle Engpässe zu überbrücken. Soll die KSK-Mitgliedschaft erhalten werden, muss erkennbar bleiben, dass selbstständige Arbeit nachhaltig zum Bestreiten des Lebensunterhaltes dient.
     
  • Wie weiter, wenn die KSK-Mitgliedschaft aufgehoben wird?
    Bei dauerhaft fehlendem Einkommen aus künstlerischer Arbeit ist eine Beendigung der KSK-Mitgliedschaft möglich (finanzielle Entlastung: Wegfall RV-Beitrag). Ein neuer Antrag bei der KSK kann jederzeit wieder gestellt werden, wenn neue Einkommens- und Tätigkeitsnachweise vorhanden sind.


    Stand 01/2023